MgVG
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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
21.12.2006
Fundstelle:
BGBl I 2006, 3332
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.
2023 I Nr. 10
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§ 36 MgVG – Übergangsvorschrift
Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
‹ § 35