MietRVerbG
Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MietRVerbG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.11.1971
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 5 G v. 19.4.2006 I 866
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§ 2

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten in Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 4 gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.