Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach §
1 Absatz 2 spätestens zu dem in §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.