MindNamÄndG
Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz - MindNamÄndG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.07.1997
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
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§ 2 MindNamÄndG

Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.