MinStG
Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz - MinStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 397
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
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§ 62 MinStG – Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum

(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
2023 10
2024 9,8
2025 9,6
2026 9,4
2027 9,2
2028 9,0
2029 8,2
2030 7,4
2031 6,6
2032 5,8
(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
2023 8,0
2024 7,8
2025 7,6
2026 7,4
2027 7,2
2028 7,0
2029 6,6
2030 6,2
2031 5,8
2032 5,4