MISSAufstV
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ (MISSAufstV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.02.2019
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
MISSAufstV vollständig anzeigen

§ 4 MISSAufstV – Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.