(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten §
18 Absatz 1 und §
19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.