MitbestG
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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.05.1976
Fundstelle:
BGBl I 1976, 1153
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.
2021 I 3311
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§ 28 MitbestG – Beschlußfähigkeit
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. §
108
Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
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