Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des §
393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des §
77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.