(1) Das Wahlausschreiben nach §
39 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.