§ 104 MitbestGWO 2 2002 – Wahl der Delegierten |
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(1) Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. Die §§
54 bis
73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.