MitbestGWO 2 2002
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (MitbestGWO 2 2002)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.05.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
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§ 76 MitbestGWO 2 2002 – Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste. Der Unternehmenswahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.
(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.