§ 104 MitbestGWO 3 2002 – Wahl der Delegierten |
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(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§
54 bis
73 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.