(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von §
88 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§
5 und
6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von §
4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In einem Seebetrieb ist §
98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden; §
10 ist nicht anzuwenden.