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MitbestGWO 3 2002

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 83  Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.