§
27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist,