Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des §
31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach §
34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1.