MOG
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.08.1972
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
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§ 39 MOG – Gewährung von Ausgleichsbeträgen

Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt.