über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;