MontanMitbestG
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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
21.05.1951
Fundstelle:
BGBl I 1951, 347
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 7.8.
2021 I 3311
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§ 14 MontanMitbestG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
a)
die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
das Verfahren für die Aufstellung der in §
6
bezeichneten Wahlvorschläge.
‹ § 13