Unter den in §
4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in §
1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des §
96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des §
393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des §
77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.