Startseite

MontanMitbestGErgGWO 2005

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 107  Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.