MontanMitbestGErgGWO 2005
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgGWO 2005)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.10.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
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§ 45 MontanMitbestGErgGWO 2005 – Aufbewahrung der Wahlakten

Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.