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MoselSchPV 1997
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.