Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
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§ 5 MPhG |
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Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach §
4 ist
- 1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.