MTBG
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.02.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
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§ 33 MTBG – Pflichten der auszubildenden Person

(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
2.
die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
4.
die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
5.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.