Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Sie gilt als Erlaubnis nach §
53 und erlaubt das Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach §
5 im bisherigen Umfang.