Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach §
6 Satz 2 und §
12 Absatz 2 Satz 4, und gesetzliche Fristen nach diesem Gesetz nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. Die Bundesnetzagentur kann abweichend von §
17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 8 Satz 4 oder §
18 Absatz 5 in Verbindung mit §
44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes auch gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts festsetzen.