NABEG
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.07.2011
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 351
Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten
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§ 8 NABEG – Unterlagen

Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.