Abweichend von §
17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§
12 und
16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach §
16a.