NamÄndG
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.01.1938
Fundstelle:
RGBl I 1938, 9
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;
Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882
NamÄndG vollständig anzeigen

§ 1 NamÄndG

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.