NamÄndG
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.01.1938
Fundstelle:
RGBl I 1938, 9
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;
Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 3 NamÄndG

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.