Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz (NatPHHarzV)
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§ 9 NatPHHarzV – Einvernehmen |
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Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und
- 2.
der Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen
- 3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.