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NatPsSchweizV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1  Festsetzung

(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".