Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz (NatPsSchweizV)
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§ 9 NatPsSchweizV – Einvernehmen |
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Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
der Aufstellung von Bauleitplänen
- 2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.