Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft (NatPVorpBlV)
NatPVorpBlV vollständig anzeigen
§ 9 NatPVorpBlV – Einvernehmen |
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Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
- 1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,
- 2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.