§ 26 NAV – Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses |
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(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach §
25 oder §
27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.