NLPosV 2012
Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen (Netto-Leerverkaufspositionsverordnung - NLPosV 2012)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693
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§ 5 NLPosV 2012 – Art und Weise der Übermittlung

(1) Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform zu übermitteln. Dabei ist eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu nutzen. Für die Übermittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwenden.
(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Probleme behoben sind.