Der Bund betreibt das Netz nach §
1 Absatz 2 über das Bundesverwaltungsamt. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel
91c Absatz 4 des Grundgesetzes gilt entsprechend.