Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
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§ 11 NotAktVV – Angaben zur Amtsperson |
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Zur Amtsperson sind anzugeben
- 1.
der Familienname,
- 2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
- 3.
die Amtsbezeichnung.