NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.10.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 13 NotAktVV – Angabe des Geschäftsgegenstands

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.