NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.10.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 22 NotAktVV – Angaben im Verwahrungsverzeichnis

Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:
1.
die Massenummer,
2.
wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
3.
die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
4.
das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
5.
die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
6.
den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.