NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.10.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 29 NotAktVV – Export der Eintragungen

(1) Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind alle Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis, die sich auf ein Verwahrungsgeschäft beziehen, das nicht bereits vor Beginn dieses Kalenderjahres abgeschlossen war, zeitnah in eine Datei zu exportieren. Die Datei ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu versehen.
(2) § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.