NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.10.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 36 NotAktVV – Löschung von Dokumenten

Die Löschung von Dokumenten, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden, muss durch den Notar persönlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für die Löschung von Dokumenten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.