NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.10.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 48 NotAktVV – Hilfsmittel

Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.