Die technischen Einzelheiten zu §
3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu §
4 Absatz 2, 4, 5, 7 und
8 Nummer 3 und 6 sowie zu §
5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach §
164 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. Darüber hinaus können in der Technischen Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des §
7 Absatz 7 und
8 Satz 2 geregelt sind. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.