§ 11 NotSanG – Verordnungsermächtigung |
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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des §
4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach §
5 und die weitere Ausbildung nach §
32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach §
1 Absatz 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach §
2 Absatz 1 in Verbindung mit §
2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:
- 1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- 4.
das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß §
1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§
22 bis
24,
- 5.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach §
2 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 5,
- 6.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des §
81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.