Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen §
3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,
- 4.
entgegen §
3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,
- 5.
entgegen §
3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
- 6.
entgegen §
4, §
5 oder §
6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder
- 7.
einer mit einer Befreiung nach §
7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.