(1) Von den Verboten des §
4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach §
34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach §
3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.
(2) Von den Verboten des §
4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des §
67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.