Startseite

ÖDAPrV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 39  Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung

Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.