(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes muss die für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in §
2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen.